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Rückforderung von Zahlungen an Gesellschafter: auf eine Krise kommt es nicht an

Am 30.04.2015 hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit dem Thema Rückzahlungen eines Gesellschafterdarlehens befasst (BGH, Beschluss v. 30.4.2015, IX ZR 196/13).

Hintergrund war eine typische Fallkonstellation: Eine später insolvente GmbH hatte an ihren Alleingesellschafter innerhalb der Jahresfrist vor der Stellung des Insolvenzantrags ein Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt und Verbindlichkeiten aus einem Kontokorrentkredit, für den er sich verbürgt hatte, getilgt.

Der Insolvenzverwalter der GmbH hat sämtlicher Zahlungen nach § 135 Abs. 1 und Abs. 2 InsO angefochten.

 Der BGH hat klargestellt, dass Zahlungen innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantragstellung, die der Rückführung von Gesellschafterdarlehen dienten oder dazu führten, dass Gesellschaftersicherheiten frei würden, unabhängig von einer etwaigen „Krise“ der Gesellschaft oder dem Vorliegen von Insolvenzgründen anfechtbar sind. Der Gesellschafter schuldet im Insolvenzfall die Rückgewähr sämtlicher Zahlungen innerhalb der Jahresfrist.

 Erstmals nach der Gesetzesänderung durch das MoMiG bestätigt der BGH ausdrücklich, dass das Merkmal der „Krise“ bei der Insolvenzanfechtung von Gesellschafterdarlehen nach § 135 InsO nicht mehr relevant ist.