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Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Am 29.09.2015 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ vorgelegt.

 

Im Kern geht es dabei um die „Entschärfung“ der so genannten Vorsatzanfechtung in § 133 InsO.

Zum einen sollen künftig nur noch Handlungen anfechtbar sein, die innerhalb von vier Jahren vor Antragstellung erfolgt sind (bisher 10 Jahre), sofern die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat.

Außerdem soll dann, wenn es um eine Leistung geht, die der Empfänger der Leistung in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, eine Anfechtung nur noch möglich sein, wenn der Leistende bereits zahlungsunfähig war. Die bloß drohende Zahlungsunfähigkeit genügt dann anders als nach geltendem Recht nicht mehr.

Schließlich definiert der Entwurf eine gesetzliche Vermutung: "Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte“. Gerade dieser Punkt stieß in der Vergangenheit auf Kritik, da die Rechtsprechung aus entsprechenden Vereinbarungen gerade auf die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit geschlossen hatte.