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BGH zeigt Reparaturmöglichkeit

In seinem am 12.08.2015 veröffentliche Beschluss vom 9. Juli 2015 zu Aktenzeichen IX ZB 68/14 hat der Bundesgerichtshofs (BGH) sich mit einer in der Praxis gelegentlich relevanten Frage befasst.

Das Insolvenzgericht hatte das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers hin eröffnet, ohne dass der Schuldner einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung sowie Kostenstundung gestellt hatte. Das Gericht hatte ihn auch nicht darauf hingewiesen, dass dies zur Erlangung der Restschuldbefreiung erforderlich ist.

 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner zwar die entsprechenden Anträge gestellt, das Gericht hat aber nur den Antrag auf Restschuldbefreiung zugelassen und den Antrag auf Stundung der Kosten für das vorläufige Verfahren unbeschieden gelassen. 

Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht aus der Masse gedeckt werden kann. Da die Kosten für das vorläufige Verfahren dem Schuldner nicht gestundet worden waren und auch der BGH es ablehnte diese aus der Staatskasse zu begleichen, hätte das Verfahren mangels Masse eingestellt werden müssen. Das hätte für den Schuldner zur Folge gehabt, dass er keine Restschuldbefreiung hätte erlangen können, weil dafür das Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens erforderlich ist.

Der Bundesgerichtshof hat nun - durchaus im Sinne des Schuldners - entschieden, dass dieser den Stundungsantrag für das Eröffnungsverfahren hier noch stellen kann obwohl das Verfahren insoweit längst beendet ist, da in der unterlassenen Belehrung ein "Verschulden des Gerichts" liege.